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   BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16   

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https://dejure.org/2016,55739
BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16 (https://dejure.org/2016,55739)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - 3 StR 453/16 (https://dejure.org/2016,55739)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 3 StR 453/16 (https://dejure.org/2016,55739)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 77 StGB; § 242 StGB; § 243 StGB; § 244 StGB; § 246 StGB
    Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei Regelbeispiel und Qualifikationen; kein automatischer Übergang bei Tod des Antragsberechtigten; Antragsrecht des Eigentümers); Beendigung des Diebstahls; Keine Zweitzueignung bei Unterschlagung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 247 StGB
    Strafantrag bei Wohnungseinbruchdiebstahl durch Angehörige: Antragsrecht der Erben des verstorbenen Geschädigten

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO, § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 StGB, § 211 StGB, § 158 Abs. 2 StPO, § 77b StGB, § 247 StGB, § 11 Nr. 1 Buchst. a StGB, § 1590 Abs. 1 BGB, § 1590 Abs. 2 BGB, § 248a StGB, § 242 StGB, §§ 243, 244, 244a StGB, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 77 Abs. 2 StGB, § 194 Abs. 1 Satz 5, § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 1922 Abs. 1 BGB, § 246 Abs. 1 StGB, § 264 StPO, § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages im Rahmen einer Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

  • rewis.io

    Strafantrag bei Wohnungseinbruchdiebstahl durch Angehörige: Antragsrecht der Erben des verstorbenen Geschädigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages im Rahmen einer Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

  • rechtsportal.de

    Notwendige Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages im Rahmen einer Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

  • datenbank.nwb.de

    Strafantrag bei Wohnungseinbruchdiebstahl durch Angehörige: Antragsrecht der Erben des verstorbenen Geschädigten

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafantrag bei Wohnungseinbruchdiebstahl durch Angehörige

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Strafantrag ==> Einstellung des Verfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungseinbruchdiebstahl - und der erforderliche Strafantrag

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Strafantrag bei Wohnungseinbruchdiebstahl durch Angehörige: Antragsrecht der Erben des verstorbenen Geschädigten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Strafantragsrecht der Erben eines bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl getöteten Opfers - Ohne Strafantrag keine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Übergang des Antragsrechts bei § 247 StGB auf Hinterbliebene

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fehlender Strafantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 211
  • StV 2019, 92
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.07.1979 - 4 StR 204/79

    Revision wegen Verletzung materiellen Rechts; Strafantragserfordernis bei

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Da für die Strafantragsberechtigung die Zeit der Tat maßgebend ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - 4 StR 204/79, BGHSt 29, 54, 55 f.; S/S/Sternberg-Lieben/Bosch aaO, § 77 Rn. 10), käme ein originäres Antragsrecht der Strafantragsteller in Betracht, wenn entweder der Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) über den Erbfall hinaus fortgedauert oder der Mitangeklagte U. G. dem Erbfall zeitlich nachfolgend eine der Angeklagten zurechenbare Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) begangen hätte.
  • OLG Hamm, 06.06.2003 - 2 Ss 367/03

    Untreue, Strafantrag, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Antragsberechtigter,

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Die Vorschrift bewirkt dies nur "in den Fällen, die das Gesetz bestimmt"; sie gilt daher nicht für das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB, der einen derartigen Übergang - anders als etwa § 194 Abs. 1 Satz 5 oder § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB - nicht vorsieht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 Ss 367/03, NStZ-RR 2004, 111, 112 (für § 266 Abs. 2 i.V.m. § 247 StGB); NKStGB/Kindhäuser aaO, Rn. 9 aE).
  • BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12

    Strafverfolgungsentschädigung: Zuständigkeit nach Freispruch in der

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hat der Senat selbst zu befinden, weil er die das Verfahren abschließende Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439).
  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88

    zufällige Polizeikontrolle - § 252 StGB, "bei einem Diebstahl": nur, wenn dieser

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Maßgebende Kriterien sind, ob sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder noch direkte Eingriffsmöglichkeiten von diesem oder einem dritten Beobachter - gegebenenfalls in der Form der Nacheile - vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 5 StR 395/14, BGHR StGB § 252 Frische Tat 5; Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; vom 1. September 1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31; vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637, 638).
  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Maßgebende Kriterien sind, ob sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder noch direkte Eingriffsmöglichkeiten von diesem oder einem dritten Beobachter - gegebenenfalls in der Form der Nacheile - vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 5 StR 395/14, BGHR StGB § 252 Frische Tat 5; Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; vom 1. September 1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31; vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637, 638).
  • BGH, 17.10.1961 - 1 StR 382/61

    Möbel unter Eigentumsvorbehalt - §§ 263, 246 Abs. 2, 52 StGB

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Hat sich indes ein Täter eine fremde Sache durch eine strafbare Handlung bereits zugeeignet, kann er sie sich in einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB zueignen, ohne vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1959 - GSSt 1/59, BGHSt 14, 38; ferner BGH, Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280, 281 f.; Beschluss vom 13. Juli 1995 - 1 StR 309/95, NStZ-RR 1996, 131, 132; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 246 Rn. 40; SSWStGB/Kudlich, 3. Aufl., § 246 Rn. 20); eine solche Position lässt sich nicht beliebig wiederholend begründen.
  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86

    Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft - Annahme einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Durch den Tod endete der durch ihren generellen Gewahrsamswillen begründete Gewahrsam an den im Wohnhaus befindlichen Sachen, ohne dass er auf eine andere Person - etwa einen Mitbewohner oder eine (anwesende) Hausangestellte - hätte übergehen können (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1987 - 3 StR 546/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1; vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 403/09, StraFo 2010, 122 f.; S/S/Eser/Bosch aaO, § 242 Rn. 30).
  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Unerbringung in der

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hat der Senat selbst zu befinden, weil er die das Verfahren abschließende Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439).
  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Maßgebende Kriterien sind, ob sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder noch direkte Eingriffsmöglichkeiten von diesem oder einem dritten Beobachter - gegebenenfalls in der Form der Nacheile - vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 5 StR 395/14, BGHR StGB § 252 Frische Tat 5; Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; vom 1. September 1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31; vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637, 638).
  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
    Hat sich indes ein Täter eine fremde Sache durch eine strafbare Handlung bereits zugeeignet, kann er sie sich in einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB zueignen, ohne vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1959 - GSSt 1/59, BGHSt 14, 38; ferner BGH, Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280, 281 f.; Beschluss vom 13. Juli 1995 - 1 StR 309/95, NStZ-RR 1996, 131, 132; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 246 Rn. 40; SSWStGB/Kudlich, 3. Aufl., § 246 Rn. 20); eine solche Position lässt sich nicht beliebig wiederholend begründen.
  • BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57

    Hausangestellte des Vaters - § 247 StGB, untergeordneter Mitgewahrsam

  • BGH, 01.09.1999 - 1 StR 416/99

    Beihilfe zum Raub; Beendigung; Begünstigungsabsicht

  • BGH, 08.10.2014 - 5 StR 395/14

    Beendigung beim Diebstahl; Tatfrische beim räuberischen Diebstahl

  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 403/09

    Mord (besondere Schwere der Schuld; Abwägung der im Einzelfall für und gegen den

  • BGH, 13.07.1995 - 1 StR 309/95

    Diebstahl - Unterschlagung - Abrechnung - Gewahrsam - Kasse

  • BGH, 10.08.2017 - 1 StR 218/17

    Unterbrechung der Verjährung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten: Form,

    Maßgebend ist dafür zum einen, dass das Verfahrenshindernis bereits vor der Anklageerhebung bestand und auch erkennbar war, ohne dass dies in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 211 mwN); zum anderen ist ein prozessual vorwerfbares Verhalten der Angeklagten nicht ersichtlich.

    Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), über die der Senat gemäß § 8 StrEG selbst zu befinden hat, weil er die das Verfahren abschließende Senatsentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 211 mwN), besteht nicht.

  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 292/21

    Unterschlagung (Begriff der Zueignung; Strafbarkeit der wiederholten Zueignung

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Täter, der sich eine fremde Sache bereits durch eine strafbare Handlung zugeeignet hat, diese in einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB zueignen, ohne vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1959 - GSSt 1/59, BGHSt 14, 38, 46 f.; vom 21. Dezember 2016 - 3 StR 453/16 Rn. 16 und vom 13. Juli 1995 - 1 StR 309/95 Rn. 11; ferner BGH, Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280, 281 f.); dies gilt nicht nur im Verhältnis der Unterschlagung zu einem anderen Eigentums- oder Vermögensdelikt wie etwa Diebstahl oder Betrug, sondern auch für Unterschlagungen zueinander.
  • LG Karlsruhe, 22.08.2022 - 16 Qs 53/22

    Wohnungsdurchsuchung bei zuvor eingestelltem Ermittlungsverfahren wegen derselben

    Denn obwohl auch für die Unterschlagung ein absolutes Strafantragserfordernis in Fällen des § 247 StGB besteht (BGH, Beschl. v. 21.12.2016 - 3 StR 453/16), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

    Das absolute Antragserfordernis des § 247 StGB gilt nur bei Unterschlagungen durch Angehörigen oder bei Personen einer häuslichen Gemeinschaft, die im Tatzeitpunkt bestehen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.12.2016 - 3 StR 453/16; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 247 Rn. 2 StGB).

  • BGH, 13.04.2021 - 5 StR 14/21

    Verjährung beim Totschlag (Unterbrechung; Verfahrenshindernis; Freispruch);

    Die Verfahrensbeteiligten sind durch den insoweit ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 3 StR 453/16) angehört worden, dem die Entscheidung des Senats entspricht.

    Diese - bei sorgfältiger Prüfung zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbare - rechtsfehlerhafte Sachbehandlung hat zur Folge, dass für diesen einen Tag Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 264).

  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 394/21

    Verbot der Doppelbestrafung (prozessualer Tatbegriff: Bestimmung, Verhältnis zum

    Das Verfahrenshindernis lag bereits vor Beginn der Hauptverhandlung vor; ein prozessual vorwerfbares Verhalten des Angeklagten ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 3 StR 453/16, juris Rn. 18).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Teilweise stützen der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs neuerdings die Aufhebung des Urteils auf § 349 Abs. 4 StPO und die Einstellung des Verfahrens auf § 354 Abs. 1 und § 206a Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.1.2021 - 2 StR 458/20, juris Rn. 4; vom 21.12.2016 - 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 211, juris Rn. 1).
  • AG Frankfurt/Oder, 19.08.2021 - 412 Ds 2/21

    Strafantrag, schriftliche Antragstellung, qualifizierte elektronische Signatur

    Maßgebend ist dafür zum einen, dass das Verfahrenshindernis, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, bereits vor Anklageerhebung bestand und auch erkennbar war, ohne dass dies in einer Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt werden müssen; zum anderen ist ein prozessual vorwerfbares Verhalten der Angeklagten nicht ersichtlich (vergleiche BGH, Beschluss vom 21.12.2016, 3 StR 453/16, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • AG Frankfurt/Oder, 19.08.2021 - 412 Ds 273 Js 19174/20

    Elektronischer Rechtsverkehr

    nicht ersichtlich (vergleiche BGH, Beschluss vom 21.12.2016, 3 StR 453/16, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 20.01.2020 - 1 Ws 4/20

    Wird ein psychisch erkrankter Angeklagter wegen Schuldunfähigkeit nicht

    Bei dieser Ermessensausübung ist maßgebend, ob das Verfahrenshindernis bereits vor Anklageerhebung bestand und auch erkennbar war, ohne dass dies in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt werden müssen (BGH StraFo 2017, 120 (122); OLG Celle a.a.O. ni.w.N.).
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